Arbeitskündigung

Ratgeber

Kündigung in der Probezeit: zwei Wochen, jeder Tag

Veröffentlicht am 15.10.2026 · Gesetzestexte gelesen am 15.10.2026 · Arbeitskündigung

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Einen festen Termin wie den 15. oder das Monatsende gibt es dann nicht.

Was das Gesetz sagt

§ 622 Abs. 3 BGB: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ Die Probezeit muss vereinbart sein, meist im Arbeitsvertrag. Ohne Vereinbarung gibt es keine Probezeit, dann gilt die gesetzliche Frist von vier Wochen. Ein Tarifvertrag kann andere Fristen vorsehen.

So wird gerechnet

Zwei Wochen sind 14 Tage. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang und endet am gleichen Wochentag zwei Wochen später. An diesem Tag endet das Arbeitsverhältnis, auch an einem Wochenende.

Probezeit, gerechnet mit dem Code dieser Seite
Kündigung geht zuFrist läuft abArbeitsverhältnis endet
Do, 15.10.2026Do, 29.10.2026Do, 29.10.2026
Fr, 16.10.2026Fr, 30.10.2026Fr, 30.10.2026
Fr, 30.10.2026Fr, 13.11.2026Fr, 13.11.2026
Mo, 30.11.2026Mo, 14.12.2026Mo, 14.12.2026
Do, 31.12.2026Do, 14.01.2027Do, 14.01.2027

Zugang vor dem Ende der Probezeit

Es kommt darauf an, dass die Kündigung noch während der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis darf dann auch erst nach dem letzten Tag der Probezeit enden. Endet Ihre Probezeit etwa am 31. Oktober und geht die Kündigung am 30. Oktober zu, gilt die Frist von zwei Wochen. Geht sie erst am 2. November zu, gilt die normale Frist.

Probezeit länger als sechs Monate

Das Gesetz erlaubt die kurze Frist „längstens für die Dauer von sechs Monaten“. Steht im Vertrag eine längere Probezeit, gilt die Frist von zwei Wochen trotzdem nur in den ersten sechs Monaten. Danach greift die gesetzliche oder die im Vertrag vereinbarte Frist. Im Generator wählen Sie dann „Gesetzlich“ oder „Frist aus Arbeits- oder Tarifvertrag“.

Urlaub bei einer Kündigung in der Probezeit

Den vollen Jahresurlaub gibt es erst nach sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Wer vorher ausscheidet, hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bei 24 Urlaubstagen im Jahr und vier vollen Monaten sind das acht Tage. Was davon bis zum Ende nicht genommen werden kann, wird ausgezahlt. Die Zahl der offenen Tage können Sie im Brief angeben.

Was im Brief steht

Mit der Option „Probezeit: 2 Wochen“ schreibt der Generator das berechnete Ende in den Kündigungssatz, dazu „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Stellt sich heraus, dass die Probezeit schon vorbei war, endet das Arbeitsverhältnis damit zum nächsten zulässigen Termin der längeren Frist, statt dass die Kündigung ins Leere geht.

Ausbildung

Für Auszubildende gelten eigene Regeln: In der Probezeit ist die Kündigung ohne Frist möglich, danach nur in besonderen Fällen (§ 22 BBiG). Dieser Generator bildet das nicht ab.

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